Satzung  der Interessen Fairtretung Gesundheit, Pflege und Soziales ( IGePS ) e.V.

§ 1 Name Sitz und Geschäftsjahr

1.
Der Verein führt den Namen Interessen Fairtretung Gesundheit, Pflege und Soziales    ( IGePS ) e.V.
2.
Der Interessen Fairtretung Gesundheit, Pflege und Soziales e.V. hat seinen Sitz in 85551 Kirchheim, Schwabener Weg 4, und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Zweck des Vereins ist

Der Verein wird als Förderkörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1AO tätig. Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zweckgebunden für die Förderung von

a)
der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilgeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten;
b)
internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
c)
der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
d)
des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege e) des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke

2.
Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
Schaffung und Beschaffung von sachlichen Mitteln ( z.B.: Geräte, Ausstattung, Inventar ) und finanziellen Mitteln ( z.B.: Spenden ) sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

Der Verein wird die beschafften Sach- bzw. Geldmittel unmittelbar einer anderen als gemeinnützig anerkannten Körperschaft zur Verwirklichung der oben genannten steuerbegünstigter Zwecke zuwenden.

Ebenso unterstützt der Verein durch Geld- und Sachzuwendungen sowohl behinderte Menschen und hilfebedürftige Opfer von Straftaten, Opfer von Kriegs- und Naturereignissen sowie von sonstigen Zivilschäden als auch die zu deren Unterstützung gegründete gemeinnützige Einrichtungen.

Die direkte finanzielle Unterstützung natürlicher Personen ist nur im Rahmen des § 53 Nr. 2 AO zulässig. Der Verein muss an Hand geeigneter Unterlagen nachweisen, dass die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen der unterstützten Person die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO nicht übersteigen. Eine Berechnung der Einkünfte und Bezüge ist stets beizufügen.  

Der Verein fördert durch finanzielle Mittel Veranstaltungen (wie Informationsveranstaltungen, Sammlung von Spendengeldern usw. )  und als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen, die der Schaffung der Gleichberechtigung von Frau und Mann ( z.B.: Gleichstellungs- und Beratungseinrichtungen und Kinderbetreuungseinrichtungen ) sowie dem Schutz von, Kindern und Jugendlichen ( z.B.: Frauenhäuser, Kinderheime, Jugendhilfeeinrichtungen ) dienen. Nur steuerbegünstigte Körperschaften, und Körperschaften des öffentlichen Rechts gem. § 58 Nr. 1 AO werden finanziell unterstützt. 
Der Verein kann zur Erreichung seiner Satzungszwecke Maßnahmen und Projekte durchführen, wie Spendensammlungen, Informationsveranstaltungen, Verbreitung des Vereinszweckes über soziale Medien etc.         

3.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch Unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.
Natürliche und juristische Personen, die mit Ziel und Zweck des Vereins eng verbunden sind.
2.
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.
3.
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede Natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.
4.
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche
Austrittserklärung ist wirksam mit dem angegebenen Datum des Austrittes des Mitgliedes.
3.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 5 Beiträge und Spenden

1.
Von den Mitgliedern wird ein Jahresregelbeitrag in Höhe von 24 € jährlich erhoben. 
Dieser wird zu Beginn der Mitgliedschaft entrichtet.

Es gibt folgende Zahlungsmöglichkeiten:
a) Eigenüberweisung
b) Erteilung einer Einzugsermächtigung

2.
Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

3.
Des Weiteren sollen die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks durch Geld- und Sachspenden, öffentliche Mittel, sowie durch Inanspruchnahme öffentlicher oder privater Stiftungen aufgebracht werden. 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
 
§ 7 Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
3.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
5.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
6.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
7.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
9.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
10.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
11.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
12.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
13.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
14.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
15.
Online Mitgliederversammlungen können ebenso durchgeführt werden, ebenso sind Online Abstimmungen oder Briefwahl legitim. 
 
§ 8 Vorstand

1.
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ein Vorstandsmitglied ist ausreichend um den Verein zu vertreten.
2.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
3.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
4.
Wiederwahl ist zulässig.
5.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 9 Kassenprüfung

1.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von fünf Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
2.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
3.
Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Auflösung des Vereins

1.
Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sind. Sind weniger Mitglieder vertreten, ist innerhalb von 6 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einer 2/3 Mehrheit aller vertretenen Mitglieder über die Auflösung des Vereins beschließen kann.
2.
Bei Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen.
3.
Bei Auflösung des Vereins, dem Entzug der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Bereich der Alten- und Behindertenhilfe. Die Auswahl der Körperschaft wird dem Vorstand überlassen.
4.
Ein Anspruch auf Rückgewährung geleisteter Beiträge, Zuwendungen, Spenden oder sonstiger Einlagen besteht weder bei Auflösung noch in einem sonstigen Fall.
5.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören. 
 
Kirchheim, 07.04.2015
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